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Betriebsausgaben bei Selbstständigkeit im Nebenberuf

Wer im Nebenjob selbstständig ist, kann die Steuerlast durch Betriebsausgaben senken. Erfahre, was absetzbar ist und welche Belege wirklich wichtig sind.

Dokumente und Belege für die Steuererklärung

Wenn du nebenbei selbstständig bist, sei es mit einem angemeldeten Kleingewerbe oder als klassischer Freiberufler, musst du deine erzielten Einnahmen selbstverständlich dem Finanzamt melden und versteuern. Der Staat besteuert dabei jedoch keinesfalls deinen gesamten Umsatz, sondern immer nur den tatsächlichen Gewinn, der am Ende des Jahres übrig bleibt. Dieser steuerlich relevante Gewinn errechnet sich nach einem simplen Grundprinzip: Von all deinen erzielten Einnahmen ziehst du die entstandenen Kosten ab, die du zwingend aufbringen musstest, um deine Tätigkeit überhaupt auszuführen. Genau an dieser Stelle kommen die sogenannten Betriebsausgaben ins Spiel. Wer klug wirtschaftet und von Anfang an ehrlich und transparent dokumentiert, welche Kosten für den Nebenverdienst anfallen, kann seine Steuerlast vollkommen legal spürbar senken. Das Wissen um diese Ausgaben ist für jeden Gründer essenziell.

Was ist das?

Eine Betriebsausgabe ist steuerrechtlich sehr klar umrissen. Nach § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt es sich dabei um Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Einfach und in verständlichen Worten ausgedrückt bedeutet das: Alles, was du zwingend anschaffen oder bezahlen musst, um deinen Nebenjob ausüben und Einnahmen generieren zu können, gilt grundsätzlich als Betriebsausgabe. Der direkte Bezug zu deiner selbstständigen Tätigkeit ist dabei das absolut entscheidende Kriterium für die Finanzverwaltung.

Wenn du am Ende des Jahres deine Steuererklärung für das Finanzamt vorbereitest, ermittelst du deinen steuerlichen Gewinn bei einem kleineren Nebenverdienst in der Regel mit einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die im Alltag oft einfach mit der Abkürzung EÜR bezeichnet wird. Bei dieser Methode der Buchhaltung stellst du alle deine tatsächlich geflossenen betrieblichen Einnahmen den dazugehörigen betrieblichen Ausgaben gegenüber. Die verbleibende Differenz am Jahresende ist dein zu versteuernder Gewinn. Es gilt die einfache Logik: Je höher deine berechtigten betrieblichen Ausgaben ausfallen, desto geringer fällt am Ende dein Gewinn aus und desto weniger Einkommensteuer musst du letztlich darauf zahlen. Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss keineswegs, dass du sinnlos Geld ausgeben solltest, nur um Steuern zu sparen – die Ausgabe muss stets wirtschaftlich sinnvoll und nachweisbar für deine Tätigkeit erforderlich sein. Kosten für deine private Lebensführung sind vom Fiskus extrem streng von den betrieblichen Ausgaben zu trennen und dürfen unter keinen Umständen als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Wie funktioniert es?

Als kleiner Selbstständiger im Nebenberuf hast du in der Praxis verschiedene sehr typische Kostenarten, die du bedenkenlos in der EÜR ansetzen kannst, sofern sie anfallen. Dazu gehören heute fast immer monatliche oder jährliche Software-Abos, Kosten für das Webhosting deiner Website, Fachliteratur zur Fortbildung in deinem Bereich sowie notwendige Arbeitsmittel und Hardware. Auch Fahrtkosten, die entstehen, wenn du zu Kunden, Auftraggebern oder Lieferanten fährst, lassen sich absetzen. Das funktioniert bei der Nutzung deines privaten Pkw oft am sichersten über die Kilometerpauschale von aktuell 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, sofern du die Fahrten sauber dokumentierst. Ebenso zählt klassisches Büromaterial wie Druckerpapier, Ordner oder Stifte zu den klassischen Abzugsposten.

Ein extrem wichtiger Unterschied bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln besteht zwischen dem Sofortabzug und der längerfristigen Abschreibung. Wenn du Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) kaufst, die für sich allein genommen selbstständig nutzbar sind – wie etwa ein guter Schreibtischstuhl, ein Monitor oder ein Smartphone –, kannst du diese Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen, sofern der Kaufpreis die Grenze von 800 Euro netto (also ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer) nicht überschreitet. Ist der Gegenstand jedoch teurer, musst du die angefallenen Kosten über die vom Finanzamt in speziellen Tabellen vorgegebene gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben, was bedeutet, dass du die Ausgabe gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilst.

Ein weiterer zentraler und oft diskutierter Punkt ist der Umgang mit der gemischten Nutzung von Gegenständen oder Dienstleistungen. Sehr viele Dinge, die du zwingend für deinen Nebenverdienst brauchst, nutzt du höchstwahrscheinlich auch in deinem Privatleben – typische und häufige Beispiele hierfür sind das Smartphone, der private Internetanschluss, das private Auto oder auch ein heimisches Arbeitszimmer. Hier verlangt das Finanzamt, dass du die anfallenden Kosten strikt aufteilst. Oft akzeptieren die Sachbearbeiter eine pauschale, aber realistische Schätzung für den betrieblichen Anteil, solange diese nachvollziehbar begründet und im Zweifel dokumentiert ist. Wenn du zum Beispiel plausibel darlegen kannst, dass du dein privates Handy zu 30 Prozent für berufliche Telefonate oder geschäftliche E-Mails nutzt, kannst du folgerichtig auch nur 30 Prozent der anfallenden Handyrechnung als Betriebsausgabe ansetzen.

Für sämtliche Ausgaben gilt jedoch immer eine unerbittliche Belegpflicht nach den sogenannten Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD). Die eiserne Regel der Buchhaltung lautet: Ohne ordentlichen Beleg gibt es keine Betriebsausgabe. Du bist als Selbstständiger gesetzlich dazu verpflichtet, alle relevanten Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge für volle zehn Jahre sicher aufzubewahren, heutzutage am besten in einer sicheren, GoBD-konformen und durchdachten digitalen Ablage.

In der Praxis

Schauen wir uns ein konkretes Beispiel aus dem Alltag an, um die Theorie etwas greifbarer zu machen. Nehmen wir an, du bist nebenberuflich als freiberuflicher Webdesigner oder Texter tätig. Für deine Arbeit kaufst du dir einen neuen, hochwertigen Bürodrucker für 300 Euro netto sowie einen leistungsstarken neuen Laptop für 1.500 Euro netto. Den Drucker kannst du als Geringwertiges Wirtschaftsgut betrachten, da er unter der Grenze von 800 Euro netto liegt. Daher darfst du ihn direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe in deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung eintragen und so deinen Gewinn sofort mindern. Der Laptop liegt mit seinen 1.500 Euro jedoch deutlich über dieser Schwelle. Ein Computer wird laut der amtlichen Abschreibungstabellen üblicherweise über drei Jahre abgeschrieben. Du kannst also in diesem und in den beiden folgenden Kalenderjahren jeweils nur 500 Euro gewinnmindernd in der EÜR ansetzen. Alternativ gibt es für bestimmte Computer-Hardware inzwischen Ausnahmeregeln, die oft eine einjährige Abschreibung erlauben, aber das grundsätzliche Prinzip der zeitlichen Aufteilung bleibt für andere teure Wirtschaftsgüter wie Büromöbel oder Fahrzeuge zwingend bestehen.

Eine typische Stolperfalle, in die besonders viele Anfänger gerne tappen, ist der Versuch, ganz normale Alltagskleidung als Betriebsausgabe beim Finanzamt abzusetzen. Normale bürgerliche Kleidung, wie etwa ein teurer und schicker Anzug für wichtige Kundentermine, ist niemals eine Betriebsausgabe, da sie theoretisch jederzeit auch auf einer privaten Feier getragen werden könnte. Nur eindeutige und typische Berufskleidung, wie beispielsweise ein Blaumann für Handwerker, eine weiße Kitteluniform für medizinische Berufe oder spezielle Schutzkleidung mit fest und sichtbar aufgedrucktem Firmenlogo, wird vom Finanzamt problemlos anerkannt. Gleiches gilt für die Bewirtung des eigenen privaten Umfelds: Ein gemütliches Abendessen mit Freunden im Restaurant, bei dem ihr auch kurz über geschäftliche Ideen redet, ist definitiv keine abziehbare Ausgabe. Die betriebliche Veranlassung einer solchen Mahlzeit muss zweifelsfrei im Vordergrund stehen, der Geschäftspartner muss benannt werden und das Ganze muss formell korrekt auf einem speziellen Bewirtungsbeleg der Gastronomie dokumentiert werden.

Bitte beachte unbedingt, dass dieser redaktionelle Ratgeber lediglich der Erstinformation dient und unter keinen Umständen eine professionelle steuerliche Beratung ersetzen kann. Eine steuerliche und rechtliche Gegenprüfung deiner Unterlagen vor Veröffentlichung beziehungsweise vor der abschließenden Einreichung beim Finanzamt durch entsprechendes Fachpersonal ist immer dringend zu empfehlen. Wenn du dir unsicher bist, wie du bestimmte Kostenanteile aufteilen sollst oder ob eine konkrete Anschaffung absetzbar ist, ist es immer ratsam, einen qualifizierten Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren, sofern dies für deine spezielle Einkunftsart zulässig ist.

Fazit

Betriebsausgaben sind dein wirkungsvollstes und wichtigstes Werkzeug, um den steuerpflichtigen Gewinn aus deinem Nebenverdienst fair, transparent und legal zu reduzieren. Die grundlegende Voraussetzung dafür ist immer, dass die entstandenen Kosten eindeutig durch deine Selbstständigkeit veranlasst sind und du wirklich jeden abgesetzten Cent mit einem ordentlichen, lesbaren Beleg nachweisen kannst. Wenn du dir direkt zum Start ein einfaches, aber funktionierendes System für deine Buchhaltung aufbaust und Quittungen regelmäßig sortierst, verliert die oftmals gefürchtete jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung extrem schnell ihren Schrecken. Als konkreten nächsten Schritt solltest du dir in Ruhe überlegen, wie du künftig deine Belege sicher und systematisch ordnen möchtest – ob klassisch und sorgfältig im Aktenordner oder über eine verlässliche und sichere Buchhaltungs-Software auf dem Smartphone.

Quellen (1)
Sebastian Grundhöfer

Geschrieben von

Sebastian Grundhöfer

Nebenverdienst.de ist ein Ein-Personen-Projekt von Sebastian Grundhöfer. Beim Schreiben unterstützen ihn KI-Werkzeuge für Recherche und Erstentwurf; vor Veröffentlichung liest er jeden Artikel gegen und prüft die rechtlichen und steuerlichen Aussagen gegen die offiziellen Quellen.